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"Dadurch unterscheidet sich der Notar von allen anderen akademischen Berufen, dass wir am Wohlergehen, andere aber am Unglück und der Schlechtigkeit der Menschen interessiert sind. Der Rechtsanwalt freut sich über unübersichtliche Straßenkreuzungen, zerbrechende Ehen, Notzucht und Mord. Der Arzt lebt von abgeschnittenen Beinen und faulenden Blinddärmen. Der Pastor hätte ohne die Sündhaftigkeit der Menschen keine Existenzberechtigung. Nur wir Notare freuen uns und verdienen am meisten, wenn alles gut geht: Wenn die Geschäfte blühen, die Felder fruchtbar sind, die Schlote rauchen. Wir wünschen, dass jeder Mensch Millionär ist; dann sind wir es auch. Wir sind von Berufs wegen Menschenfreunde."
[aus: "Ein Landnotar" von Notar Dr. Heinrich Krautwig, in: 150 Jahre Rheinisches Notariat, Festschrift der Rheinischen Notare, 1798 - 1948, Hrsg.: Rheinische Notarkammern Köln und Düsseldorf, S. 56] Der Notar ist als unabhängiger Träger eines öffentlichen Amtes für die Beurkundung von Rechtsvorgängen und für andere Aufgaben auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege bestellt. Dabei ist er unbedingt zur Unparteilichkeit verpflichtet, was ihn gerade vom Rechtsanwalt, der die Interessen einer Partei vertritt, unterscheidet. In unserer Kanzlei wird dieses Amt von Herrn Wolfgang Hirt wahrgenommen. Die Kerntätigkeit des Notars bezieht sich auf folgende Rechtsgebiete:
Der Notar richtet nicht über einen Streit unter den Beteiligten und er steht auch keinem der Beteiligten in einem streitigen Verfahren einseitig zur Seite. Ist eine Einigung durch freiwilligen Interessenausgleich nicht möglich, endet die Tätigkeit des Notars. Er muss dann die Beteiligten an die anderen Organe der Rechtspflege, Gericht oder an einen Rechtsanwalt, verweisen. Deshalb ist das Notaramt streng vom Rechtsanwaltsberuf zu trennen. Notarkosten Die Notargebühren sind für alle deutschen Notare einheitlich durch Gesetz (die sog. Kostenordnung) festgelegt. Der Notar darf nicht seinen Arbeitsaufwand abrechnen, sondern muss Gebühren erheben, die sich nach Bedeutung und Wert des Geschäfts richten. Dabei umfasst die Beurkundungsgebühr die Beratung durch den Notar, die Fertigung des Urkundsentwurfs sowie die Beurkundung im engeren Sinne. Von den in der Kostenordnung gesetzlich festgelegten Gebühren darf der Notar nicht abweichen. Gebührenvereinbarungen sind unzulässig. Bei Kostenprüfungen durch den Präsidenten des Landgerichts wird regelmäßig überprüft, ob die Gebühren korrekt erhoben und eingefordert werden. Wolfgang Hirt, Rechtsanwalt und Notar |
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